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Michael

31. August 2026

60 Tage Aufenthalt ohne Visum auf 30 Tage gekürzt.
Artikel 31.08.2026 in der Royale Gazette

Dieses vierseitige Dokument ist eine offizielle Bekanntmachung des thailändischen Innenministeriums. Es regelt die Aktualisierung der Liste von Ländern und Gebieten, deren Staatsangehörige für touristische Aufenhalte von bis zu 30 Tagen von der Visumpflicht befreit sind.
Hier ist die vollständige Übersetzung des gesamten Textes ins Deutsche:Seite 31Band 143, Sonderteil 207 Ngor | Königliche Gazette | 31. August 2026Bekanntmachung des InnenministeriumsBetrifft: Festlegung der Liste von Ländern und Gebieten, deren Reisepass- oder Passersatzinhaber bei einer vorübergehenden Einreise in das Königreich zu touristischen Zwecken von der Visumpflicht befreit sind und sich nicht länger als dreißig Tage im Königreich aufhalten dürfen.Da es für angemessen erachtet wird, die Liste der Länder und Gebiete zu aktualisieren, deren Reisepass- oder Passersatzinhaber bei einer vorübergehenden Einreise in das Königreich zu touristischen Zwecken von der Visumpflicht befreit sind und sich nicht länger als dreißig Tage im Königreich aufhalten dürfen, damit dies den aktuellen Gegebenheiten entspricht und angemessen ist, wobei die nationale Sicherheit, die Wirtschaft sowie die Förderung des Tourismus des Landes berücksichtigt werden;wird hiermit vom Premierminister und dem Innenminister mit Zustimmung des Kabinetts vom 14. Juli 2026 (B.E. 2569) kraft der Bestimmungen in Klausel 13 der Ministerialverordnung zur Festlegung von Kriterien, Verfahren und Bedingungen für die Prüfung, Befreiung und Änderung von Visakategorien aus dem Jahr 2002 (B.E. 2545) folgende Bekanntmachung erlassen:Klausel 1: Aufzugeben sind:(1) Die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste von Ländern, deren Reisepass- oder Passersatzinhaber bei einer vorübergehenden Einreise in das Königreich zu touristischen Zwecken von der Visumpflicht befreit sind und sich nicht länger als dreißig Tage im Königreich aufhalten dürfen, datiert vom 4. März 2019 (B.E. 2562).(2) Die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste von Ländern, deren Reisepass- oder Passersatzinhaber bei einer vorübergehenden Einreise in das Königreich zu touristischen Zwecken von der Visumpflicht befreit sind und sich nicht länger als dreißig Tage im Königreich aufhalten dürfen (Ausgabe 2), datiert vom 21. Juni 2022 (B.E. 2565).Klausel 2: Es wird festgelegt, dass Inhaber von Reisepässen oder Passersatzdokumenten der folgenden Länder und Gebiete, die zu touristischen Zwecken vorübergehend in das Königreich einreisen, von der Visumpflicht befreit sind und sich für maximal dreißig Tage im Königreich aufhalten dürfen:(1) Australien (Commonwealth of Australia)(2) Republik Österreich(3) Königreich Bahrain(4) Königreich Belgien(5) Republik Bulgarien(6) Königreich BhutanSeite 32Band 143, Sonderteil 207 Ngor | Königliche Gazette | 31. August 2026(7) Brunei Darussalam(8) Kanada(9) Republik Kroatien(10) Republik Zypern(11) Tschechische Republik(12) Königreich Dänemark(13) Republik Estland(14) Republik Fidschi(15) Republik Finnland(16) Republik Frankreich(17) Georgien(18) Bundesrepublik Deutschland(19) Hellenische Republik (Griechenland)(20) Ungarn(21) Republik Island(22) Republik Indonesien(23) Republik Indien(24) Irland(25) Staat Israel(26) Republik Italien(27) Japan(28) Haschemitisches Königreich Jordanien(29) Staat Kuwait(30) Kirgisische Republik(31) Republik Lettland(32) Fürstentum Liechtenstein(33) Republik Litauen(34) Großherzogtum Luxemburg(35) Republik Malta(36) MalaysiaSeite 33Band 143, Sonderteil 207 Ngor | Königliche Gazette | 31. August 2026(37) Republik Malediven(38) Königreich der Niederlande(39) Neuseeland(40) Königreich Norwegen(41) Sultanat Oman(42) Republik der Philippinen(43) Republik Polen(44) Portugiesische Republik(45) Staat Katar(46) Rumänien(47) Königreich Saudi-Arabien(48) Republik Singapur(49) Slowakische Republik(50) Republik Slowenien(51) Republik Südafrika(52) Königreich Spanien(53) Königreich Schweden(54) Schweizerische Eidgenossenschaft(55) Taiwan(56) Republik Türkei(57) Ukraine(58) Vereinigte Arabische Emirate(59) Vereinigtes Königreich(60) Vereinigte Staaten von AmerikaKlausel 3: Inhaber von Reisepässen oder Passersatzdokumenten, die gemäß Klausel 2 von der Visumpflicht für touristische Zwecke befreit sind und denen die vorübergehende Einreise in das Königreich gestattet wurde, dürfen im Falle einer Einreise über eine zugelassene Kontrollstelle der Einwanderungsbehörde oder eine Grenzkontrollstelle an einer Landgrenze nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr in das Königreich einreisen. Ausgenommen hiervon sind Personen mit der Staatsangehörigkeit von Malaysia, Brunei Darussalam, der Republik Indonesien und der Republik Singapur sowie Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen vom Minister festgelegten Landes, die auch häufiger als zweimal pro Kalenderjahr in das Königreich einreisen dürfen.Seite 34Band 143, Sonderteil 207 Ngor | Königliche Gazette | 31. August 2026Klausel 4: Diese Bekanntmachung tritt nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in der Königlichen Gazette in Kraft.Bekanntgegeben am 26. August 2026 (B.E. 2569)Anutin CharnvirakulPremierministerAnutin CharnvirakulInnenminister
https://ratchakitcha.soc.go.th/documents/128703.pdf

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